Informationen zum Jahressteuergesetz 2020

In dieser Sitzungswoche berät der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages über das Jahressteuergesetz 2020.

Es soll dann am 16. Dezember 2020 im Deutschen Bundestag und am 18. Dezember 2020 im Bundesrat abgeschlossen werden. Es erreicht mich eine Vielzahl an Schreiben zum Jahressteuergesetz 2020. Vor diesem Hintergrund, und mit Blick auf Kampagnen, die dazu gerade im Umlauf sind, möchte ich Ihnen gerne an dieser Stelle einige Informationen zum Jahressteuergesetz zukommen lassen.

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen konnten wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion eine eine Vielzahl an Verbesserungen durchsetzen. Insbesondere die Stärkung des Ehrenamtes ist ein besonderes Anliegen der CDU/CSU in dieser Legislaturperiode. Am 16. Juni 2020 haben wir deshalb bereits gemeinsam ein Positionspapier beschlossen. Diese gute und umfassende Positionierung unserer Fraktion hat uns sehr dabei geholfen, eine Vielzahl unserer Punkte jetzt umzusetzen. Das Ergebnis bringt wichtige Verbesserungen für alle Vereine und Ehrenamtlichen, die wir mit diesem Paket stärken.

Stärkung des Ehrenamtes

Durch Steuerentlastungen und Bürokratieabbau wollen wir ihre unverzichtbare Arbeit erleichtern – und bringen damit auch unseren großen Respekt vor diesem Engagement zum Ausdruck. Der Einsatz für andere hält unsere Gesellschaft zusammen. Wie unter einem Brennglas zeigt sich das jetzt in der Krise. Für Millionen Menschen in den Vereinen gilt das aber immer: Ihr Engagement macht unser Land lebenswert. An dieser Stelle möchte ich den vielen Ehrenamtlichen im Landkreis Gotha und im Ilm-Kreis für ihre wichtige Arbeit danken. Sie sind wichtige Eckpfeiler unserer Gesellschaft, auch ihnen gilt unser größter Respekt.

Daher haben wir im Jahressteuergesetz 2020 u.a. viele Verbesserungen für das Ehrenamt und zur Gemeinnützigkeit erreicht. Dazu gehören bspw. die Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € und des Übungsleiterfreibetrags von 2.400 € auf 3.000 €. Das Spendenbescheinigungsverfahren vereinfachen wir, so dass künftig für Spenden bis 300 € ein einfacher Kontoauszug als Nachweis ausreicht. Außerdem erleichtern wir kleinen Vereinen die Existenz dadurch, dass wir die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von höchstens 45.000 € abschaffen. Auch die Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Organisationen wird künftig unter stark vereinfachten Voraussetzungen ermöglicht. Die Einnahmegrenze zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen wird von derzeit 35.000 € auf 45.000 € erhöht. Wir erweitern den Katalog der Zweckbetriebe um solche, die sich der Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Geflüchteten verschrieben haben oder die der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen gewidmet sind. Auch den Zweckkatalog des § 52 Abgabenordnung ergänzen wir um die Bereiche „Klimaschutz“ „Freifunk“ und „Ortsverschönerungen“.

Auf eine gesetzliche Neuregelung der politischen Betätigung im Gemeinnützigkeitsrecht wird dagegen verzichtet. Denn die Rechtslage ist klar: Eine gemeinnützige Körperschaft kann sich politisch betätigen, wenn der gemeinnützige Zweck damit verfolgt wird und Politik nicht der Hauptzweck ist. Ein Umweltverband kann deshalb selbstverständlich laut und kritisch mehr Klimaschutz fordern und ein Hilfswerk kann intensiv für Entwicklungsziele trommeln. Die Gemeinnützigkeit wird dadurch nicht gefährdet. Auch der Bundesrat teilt die Auffassung, dass es keine Gesetzesänderung braucht. Und völlig unstreitig kann der Fußballclub oder der Musikverband Aktionen gegen Rassismus machen. Es gibt keinen einzigen Verein, der deshalb Probleme mit der Gemeinnützigkeit bekommen hätte. Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Home-Office-Pauschale

Zudem wird für die Jahre 2020 und 2021 eine unbürokratische steuerliche Absetzbarkeit der Heimarbeit ermöglicht. Gerade während der Corona- Pandemie waren und sind viele Menschen gezwungen, ihrer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachzugehen. Durch die neue Pauschale können Beschäftigte und Selbständige auch ohne ein von der Steuer abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer pro Tag 5 € steuerlich geltend machen (max. 600 € im Jahr). Die Pauschale soll auch einen Ausgleich für den Wegfall der Fahrtkosten darstellen und wird deshalb nur gewährt, wenn an diesem Tag keine Entfernungspauschale geltend gemacht wird.

Daneben konnte noch eine Vielzahl an weiteren steuerlichen Verbesserungen und Entlastungen im parlamentarischen Verfahren erzielt werden:

  • Bereits im 2. Corona-Steuerhilfegesetz haben wir den Alleinerziehendenentlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mit der Anhebung auf 4.008 € mehr als verdoppelt, um ein Zeichen für die besonderen Situation von Alleinerziehenden zu setzen. Die Erhöhung wird nun im Rahmen des JStG 2020 entfristet und gilt ab 2022 fort.
  • Die Steuerbefreiung zur Auszahlung des Corona-Bonus haben wir bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Bisher ist die steuerfreie Auszahlung bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Insoweit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei zusätzlich ausgezahlt werden könnte.
  • Ab 2022 wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 € auf 50 € erhöht.
  • Die Gewinngrenze des neuen § 7g EStG wird auf 200.000 € angehoben, was insbesondere den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach der Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen zu Gute kommen wird. Zudem wird mit dieser Neuregelung der umsatzsteuerlichen Durchschnittssätze erreicht, dass die Regelung künftig EU-konform ausgestaltet ist.
  • Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung wird mit dem JStG 2020 für Vermieter und somit auch für den Mieter verbessert. Damit soll verhindert werden, dass es zu vom Finanzamt veranlassten Mietsteigerungen kommt.

Verschärfungen Steuerhinterziehung (Cum-Ex)

Ein weiterer wichtiger Baustein des Gesamtpakets ist für uns die Verschärfung bei der Verfolgung der Cum-Ex-Taten. Dazu wird bei besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert und das dadurch erlangte Vermögen kann unbefristet eingezogen werden. Damit machen wir den Weg frei für ein hartes Durchgreifen der Behörden.