In seinem gestrigen Grundsatzurteil hat das Bundesverfassungsgericht die Besoldung von Professoren der Besoldungsgruppe W2 in Hessen für verfassungswidrig erklärt. Die Richter haben in ihrem Urteil aber auch deutlich gemacht, dass ein zweigliedriges Vergütungssystems, bestehend aus festem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen, mit der Verfassung vereinbar ist. „Leistungszulagen sind ein unerlässliches Instrument, um eine nach Leistung gestaffelte Besoldung in der Professorenschaft zu erreichen. Dank der Zulagen haben Hochschulen die notwendige finanzielle Flexibilität, um attraktive Gehaltspakete für die besten Wissenschaftler zu schnüren. Gleichzeitig setzt die Politik aber auch Leistungsanreize für Professoren, die bislang noch nicht in den Genuss der Zulagen kommen,“ erklärte Schipanski (CDU).

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute verkündet, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W2 gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt und daher verfassungswidrig ist. Dazu erklärt der Bundestagsabgeordnete und Bildungspolitiker Tankred Schipanski (CDU): „Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung unterstrichen, dass anstelle eines grundgehaltsorientierten Besoldungssystems auch ein zweigliedriges Vergütungssystem, das sich aus festem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen zusammensetzt, zulässig ist. Der heutige Richterspruch ist folglich kein Urteil gegen Leistungszulagen in der Professorenbesoldung.