Leistungszulagen in der Professorenbesoldung erhalten

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute verkündet, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W2 gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt und daher verfassungswidrig ist. Dazu erklärt der Bundestagsabgeordnete und Bildungspolitiker Tankred Schipanski (CDU): „Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung unterstrichen, dass anstelle eines grundgehaltsorientierten Besoldungssystems auch ein zweigliedriges Vergütungssystem, das sich aus festem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen zusammensetzt, zulässig ist. Der heutige Richterspruch ist folglich kein Urteil gegen Leistungszulagen in der Professorenbesoldung.

Leistungszulagen sind nach meiner festen Überzeugung auch in Zukunft dringend notwendig, um gezielt Leistungsanreize zu setzen und weiterhin die weltweit besten Wissenschaftler nach Deutschland zu locken. Schließlich sind Professoren nicht nur Beamte. Wem die Verfassung freies Forschen mit Steuergeldern garantiert, muss sich auch in Peer-Review-Verfahren dem Wettbewerb stellen und sich beispielsweise an Publikationen, Drittmitteln und Patenten messen lassen.

Obwohl ausschließlich das hessische Besoldungswesen Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht war, geht vom heutigen Urteil auch eine Signalwirkung auf andere Länder aus. Inwiefern Thüringen betroffen ist, lässt sich noch nicht sagen. Im Freistaat beträgt das Grundgehalt eines W2-Professors monatlich 4.323,89 Euro. Es liegt damit unter dem Bundesdurchschnitt von 4.478,10 Euro, jedoch über dem Wert in Hessen (4.239,10 Euro).

Die hessische Landesregierung kann das im Urteil geforderte ‚amtsangemessene Alimentationsniveau‘ bis zur Frist am 1. Januar 2013 auf zwei Wegen umsetzen. Die erste Möglichkeit besteht in der Anhebung der Grundgehaltssätze. Als Vergleichsmaßstab hat das Gericht die Besoldung eines jungen Studiendirektors (Besoldungsgruppe A15) zugrunde gelegt. Alternativ könnten die Leistungsbezüge so ausgestalten werden, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen, das heißt unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen vergeben werden und vor Gericht einklagbar sind.“

Hintergrund: Nach dem sogenannten Alimentationsprinzip (Art. 33, Abs. 5 GG) muss der Staat seine Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Bei der Festlegung der Besoldungshöhe sind der Dienstrang sowie die mit dem Amt einhergehende Verantwortung zu berücksichtigen, ferner die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und der allgemeine Lebensstandard.

Im Jahr 2005 wurde im Wissenschaftsbereich die sogenannte C-Besoldung durch die W-Besoldung abgelöst (W steht für Wissenschaft). Das Grundgehalt wurde um ca. 25 Prozent abgesenkt, im Gegenzug wurden Leistungszulagen eingeführt. Diese verstärken den Wettbewerb zwischen einzelnen Bundesländern und ermöglichen es den Hochschulen, Spitzenleistungen zu belohnen sowie im weltweiten Wettbewerb um die besten Köpfe attraktive Gehaltsangebote machen zu können.

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