Das Gesetz zur epidemischen Lage ist notwendig und stellt keine Gefahr für die Demokratie da.

In den letzten Tagen erreichten mich viele Zuschriften und Anrufe, in denen mir Bürgerinnen und Bürger ihre Sorgen in Bezug auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie mitgeteilt haben.

Als Ihr direkt gewählter Bundestagsabgeordneter nehme ich die Sorgen sehr ernst und mir ist bewusst, dass die derzeitigen Maßnahmen sehr weitreichend sind. Ich kann das Unverständnis über einzelne Maßnahmen im individuellen Fall gut nachvollziehen. Dennoch möchte ich um Verständnis bitten, da die Begrenzung von Kontakten und der Infektionsschutz zentrale Instrumente sind, um die Verbreitung des Virus zu begrenzen. Nur damit können wir unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger schützen und perspektivisch ein gemeinsames Weihnachtsfest verbringen.

Mit Blick auf das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ möchte ich deutlich machen, dass die von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vorgeschlagenen Maßnahmen keine Abschaffung der parlamentarischen Demokratie bedeuten – ganz im Gegenteil! Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 im Grundgesetz ermöglicht der Bundesregierung Rechtsverordnungen zu erlassen. Mit dem debattierten Gesetzesentwurf zur epidemischen Lage bringen wir Klarheit in die Diskussion und klären, wann das Parlament befragt werden muss und wann die Bundesregierung Rechtsverordnungen bestimmen kann.

An dieser Stelle ist es mir wichtig zu erklären, dass Rechtsverordnungen ein übliches Mittel im Verwaltungshandeln sind. Rechtsverordnungen stehen nicht im luftleeren Raum, sondern müssen vorher durch ein Gesetz – welches vom Bundestag/Landtag (Gesetzgeber) verabschiedet wurde – eingegrenzt werden. Das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gibt der Bundesregierung Leitlinien, in deren Rahmen sie Maßnahmen zum Infektionsschutz als Rechtsverordnung erlassen kann. Dabei sind diese Leitlinien für die Bundesregierung vom Bundestag eng gefasst, die Rechtsverordnungen werden vom Bundestag kontrolliert und können vor Gericht überprüft werden. Die Möglichkeiten der Bundesregierung werden hierbei durch eine Liste von Beispielen im „§ 28 a Infektionsschutzgesetz (neu)“ formuliert. Zusammengefasst: das Gesetz ist kein Freibrief für die Regierung, sondern setzt einen engen Rahmen für die Handlungen der Regierung, die abhängig von der Situation getroffen werden müssen, ohne dass der Bundestag in die Details der Entscheidungen einbezogen werden muss.

Das Ziel bleibt weiterhin, Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitssystem zu ergreifen. Die Handlungsoptionen stehen der Regierung auch nur zur Verfügung, wenn der Bundestag eine pandemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. An mehreren Stellen, beispielsweise beim internationalen Reiseverkehr, wird klargestellt, dass die Beschränkungen mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft treten. Der Bezug zum Ermächtigungsgesetz ist hier also fehl am Platz.

Gerne möchte ich auch erklären, warum wir uns für dieses Vorgehen entschieden haben. Die bisherigen Erfahrungen in der Corona-Pandemie haben gezeigt, dass eine Steigerung des Infektionsgeschehens häufig absehbar ist. Zeichnen sich also eine zunehmende Dynamik und eine Überschreitung von Schwellenwerten (wie der Inzidenz von 35 oder 50) ab, sind präventiv wirkende Schutzmaßnahmen dringend notwendig. In diesen Fällen erforderliche Handlungen bis zu einer Entscheidung des Bundestages auszusetzen, wäre fahrlässig und würden die Gesundheit und das Leben von Menschen gefährden. Der Bundestag braucht nämlich in der Regel zur Verabschiedung von Gesetzen mehrere Wochen. Mit dem „Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ermöglicht der Bundestag der Bundesregierung Regeln in strengen Leitlinien für eine begrenzte Zeit in einer besonderen Situation zu treffen. Der Gesetzentwurf ist also notwendig, um in einer Pandemielage schnell reagieren zu können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen die Gründe für das Gesetz erklären konnte und Ihre Sorgen bezüglich der demokratischen Grundordnung ausräumen konnte. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gern an mich wenden. Des Weiteren finden Sie unter folgenden Links weitere Informationen.

Die Vorabfassung des Gesetzentwurfes

Zusammenfassung der Bundesregierung

FAQ der Tagesschau

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