Nachbesserungen beim Mindestlohn

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Schipanski: „Kleine und mittlere Betriebe werden durch Änderung bei Dokumentationspflicht entlastet“
Gute Neuigkeiten für heimische Unternehmen hat der Bundestagsabgeordnete Tankred Schipanski (CDU): „Nach einem halben Jahr Praxiserfahrung bessert das Bundesarbeitsministerium beim Mindestlohn nach. Die Dokumentationspflichten werden erleichtert, was sachgerecht ist und vor allem kleine und mittlere Betriebe entlastet.“

Eine Forderung seitens der Union sei die Absenkung des Schwellenwertes für die Aufzeichnungspflichten gewesen. „Bei höheren Einkommen der Mitarbeiter sind Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz erfahrungsgemäß unwahrscheinlich. Daher wird der Grenzwert künftig von 2.958 Euro auf 2.000 Euro monatlich gesenkt.“ Diese Neuregelung gilt für längerfristige Arbeitsverhältnisse mit einer regelmäßigen Vergütung oberhalb des Mindestlohnes“, führt der Abgeordnete aus.

Bei stark schwankenden Arbeitszeiten bleibt der höhere Schwellenwert aber bestehen. Das betreffe auch die Saisonarbeit, weil dabei über kurze Zeiträume sehr viele Überstunden geleistet werden. Allerdings können im Schausteller- sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe und in der Landwirtschaft Ausnahmegenehmigungen bei den Gewerbeämtern beantragt werden.

„Die vorgeschriebene tägliche Höchstarbeitszeit wurde im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes als unrealistisch bewertet“, so Schipanski weiter. Darum können diese Betriebe tägliche Arbeitszeiten von bis zu zwölf Stunden beantragen, sofern sie als saisonal eingestuft sind und ein Ausgleich der Zeiten stattfindet. Diese Regelung gilt außerdem in Notfällen. Zu den Details beraten die Gewerbeämter. In Zukunft sind diese auch wieder für die Überprüfung der Überstunden zuständig und nicht länger der Zoll.

Verzichtet wird künftig ebenfalls auf die Dokumentationspflicht, wenn die Beschäftigten direkt mit dem Arbeitgeber verwandt sind (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern). Und auch das ist neu: „Ein Unternehmer muss für beauftragte Subunternehmen nur haften, wenn eigene Vertragspflichten weitergegeben werden“, so der Parlamentarier. Denn bei der sog. verschuldungsunabhängigen Auftraggeberhaftung gelte laut zuständiger Bundesministerien rechtlich ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff. Dieser finde in den meisten Praxisfällen beim Mindestlohn keine Anwendung.

Nach der Einführung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2015 hat es vor allem im Gaststätten- und Hotelgewerbe Kritik am bürokratischen Aufwand bei den Dokumentationspflichten gegeben.