Verantwortung zeigen

Bürgersprechstunde auf der Thüringen Ausstellung in der Messe Erfurt

Newsletter Nr. 10, März 2010.
Die Themen:

  1. Bundeshaushalt beschlossen
  2. Schutzschirm für Arbeitnehmer – Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz
  3. Mehrwertsteuer für Hotelfrühstück

Der März war mit drei Sitzungswochen sehr ereignisreich und arbeitsintensiv. Zahlreiche verschiedene Themen standen im Fokus, von besonderer Bedeutung waren aber die abschließenden Beratungen über den Bundeshaushalt 2010.

[download id=“14″ display=“name“]

1. Bundeshaushalt beschlossen

Bundesadler im Plenarsaal des Bundestages

In der Woche vom 22. bis zum 26. März hat der Bundestag abschließend über den Bundeshaushalt 2010 beraten. Es handelt sich um einen Übergangshaushalt, in dem sich die finanziellen Auswirkungen der noch nicht überwundenen internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise deutlich widerspiegeln. Die hohe Neuverschuldung ist notwendig, um weiter Wachstumsanreize zu setzen und die Auswirkungen der Krise zu überwinden. In verschiedenen Änderungsanträgen sind die Ausgaben gegenüber dem ersten Entwurf um insgesamt 5,9 Mrd. Euro nach unten korrigiert worden. In den nächsten Jahren kommen aber weiter Sparmaßnahmen auf uns zu, wenn wir die Schulden schrittweise abbauen. Neben der Krisenbewältigung setzen wir mit dem Haushalt deutliche Prioritäten: So wird beispielsweise in Bildung und Forschung investiert, um Deutschland vorwärts zu bringen auf dem Weg zur Bildungsrepublik.

2. Schutzschirm für Arbeitnehmer – Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz

Besuch der Metall- und Systemtechnik GmbH

Im März haben wir zudem das sogenannte Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz ist ein Schutzschirm für die Arbeitnehmer, indem es Beitragssätze für die Kranken- und Arbeitslosenversicherung stabilisieren soll. Obwohl auf Grund der Wirtschafts- und Finanzkrise diese Beiträge hätten steigen müssen, halten wir sie stabil. Dadurch steigen die Lohnnebenkosten nicht und es werden wirtschaftliche Belastungen für die Arbeitnehmer vermieden. Notwendig ist das Gesetz, da die Wirtschafts- und Finanzkrise zu Mindereinnahmen in der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung geführt hat. Diese Finanzierungslücke haben wir jetzt geschlossen.

3. Mehrwertsteuer für Hotelfrühstück

Hotel „Tanne“ in Ilmenau

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde zwar der Umsatz-steuersatz auf Beherbergungsleistungen von 19 auf 7 Prozent abgesenkt, aber nicht der für das Frühstück. Probleme bereitet diese Regelung vor allem bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Dienstreisen. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Frühstück, so führt dies grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Um dessen Höhe zu ermitteln, ist vom tatsächliche Preis für das Frühstück auszugehen. Die bis Ende 2009 angewandte Pauschale von 4,80 Euro für das Frühstück, dürfte aber meistens nicht dem tatsächlichen Preis entsprechen. Übernimmt der Arbeitgeber die höheren Frühstückskosten, stellt das aber einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar, der zu versteuern ist. Auf diese Problematik hat das Bundesfinanzministerium jetzt mit einer Verwaltungsanweisung reagiert, die zwei Varianten aufzeigt:
Erstens: Bucht der Arbeitgeber die Übernachtung mit Frühstück als Geschäftspaket und ist die Rechnung auf ihn ausgestellt, so gilt beides als vom Arbeitgeber veranlasst. Das Frühstück kann in diesem Fall mit dem pauschalen Sachbezugswert angesetzt werden. Der Arbeitnehmer muss dann nur 1,57 Euro für das Frühstück versteuern. In Ausnahmefällen greift die Regelung auch, wenn der Arbeitnehmer das Zimmer selbst gebucht hat, z.B. weil es dem Arbeitgeber aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich war.
Zweitens: Bucht und bezahlt der Arbeitnehmer das Hotelzimmer zunächst selbst und wird daher in der Rechnung die Übernachtung und ein Pauschalbetrag für Nebenleistungen ausgewiesen, so dass sich der Preis für das Frühstück nicht genau feststellen lässt, gilt die bisherige Verfahrensregelung. Der Pauschalbetrag für Nebenleistungen wird für das Frühstück um 4,80 Euro reduziert. Der Arbeitgeber kann dann den Rechnungsbetrag des Hotels, gekürzt um 4,80 Euro als Pauschale für das Frühstück und ggf. zuzüglich weiterer privater Nebenleistungen, erstattet bekommen. Letztlich bleibt damit alles wie gehabt.